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Schwerbehindertenausweis

Vollmacht schützt vor Ohnmacht nicht

Dahlbruch. Bund, Land und Kreis schieben sich die Verantwortung dafür zu, dass Christel Hahn den Schwerbehindertenausweis ihrer Mutter nicht erweitern darf.

js - Vernünftig und vorausschauend war die Vereinbarung, die Christel Hahn und ihre Mutter vor nunmehr vier Jahren schriftlich fixierten: Für den Fall, dass die an Alzheimer erkrankte Seniorin nicht mehr für sich selbst entscheiden könnte, erteilte sie ihrer Tochter eine Vollmacht und Vorsorgevollmacht. "Inzwischen lebt sie in einem Altenheim und hat ein hilfloses Stadium erreicht", bedauert die Dahlbrucherin, die nun seit einiger Zeit die Entscheidungen für ihre Mutter trifft. Lange Zeit war das problemlos möglich - bis sie vor einigen Wochen im Siegener Kreishaus eine Abfuhr erhielt.

Formalität entpuppte sich als unüberwindbare Hürde

Bei der 86-Jährigen stehen Arztbesuche fast schon auf der Tagesordnung. Der zunehmend schlechte Gesundheitszustand erschwert die regelmäßigen Fahrten zum Neurologen. "Ich bin inzwischen auf eine weitere Begleitperson angewiesen", erklärt die Tochter. Der Facharzt habe aus diesem Grund dazu geraten, den Schwerbehindertenausweis der Patientin entsprechend erweitern zu lassen. Eine simple Formalität, dachte die Bevollmächtigte. Doch diese entpuppte sich zur bislang unüberwindbaren Hürde.

Antrag blieb beim Kreis hängen

Im Hilchenbacher Rathaus füllte Christel Hahn das entsprechende Antragsformular aus, das von dort aus an die Kreisverwaltung Siegen-Wittgenstein geschickt wurde. Und genau dort blieb es vor einigen Wochen "hängen". Der zuständige Fachgebietsleiter Soziales benötigt die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und fordert dafür die eigenhändige Unterschrift der 86-Jährigen. Diese, so erinnert ihre Tochter, ist aber längst nicht mehr geschäftsfähig und somit außerstande, ein rechtskräftiges "Autogramm" zu geben. "Genau für solch einen Fall hat sie mir ja diese Vollmacht erteilt."

Kreis beruft sich auf Antragsformular

Für den Kreis Siegen-Wittgenstein sieht die Sache anders aus. Er beruft sich auf ein im Herbst 2010 ausgeteiltes landesweit einheitliches Antragsformular, in dem es heißt: "Die Schweigepflichtsentbindung ist ein höchstpersönliches Recht und daher ausschließlich von der Antragsstellerin/dem Antragssteller, dem gesetzlichen Vertreter oder Betreuer, nicht aber von der/dem Bevollmächtigten zu unterschreiben." Sprich: Wenn an die Unterschrift der Patientin nicht heranzukommen ist, dann muss eben ein Antrag auf eine rechtliche Betreuung gestellt werden.

Kreis will Auslegung geklärt wissen

"Wozu erteilt man denn eine Vollmacht, wenn diese schon in einem solch einfachen Fall unwirksam ist?", fragt die Dahlbrucherin. Im Kreishaus verweist man immer wieder auf das Antragsformular. "Wir sind als ausführende Behörde weisungsgebunden", sagt Pressesprecher Torsten Manges. Daran habe man sich im vorliegenden Fall gehalten. Auch wenn die Kreisverwaltung der Überzeugung sei, dass es möglich sein müsse, auch mit einer Vorsorgevollmacht auch von der Schweigepflicht entbinden zu können, müsse sie sich an die Vorgaben halten. Kritik an der Gesetzgebung müsse dort vorgebracht werden, wo die Verantwortlichen sind. Doch wo sitzen diese - etwa in Berlin, wo der Paragraf 69 des Sozialgesetzbuchs (SGB) IX geschrieben wurde? Die SZ schilderte dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Dahlbrucher Fall und bekam folgende Antwort: "Uns sind bisher keine ähnlich gelagerten Fälle bekannt, sodass ein bundesweites Problem nicht vorliegen dürfte." Im SGB IX sei "nur geregelt, dass auf Antrag eine Behinderung festgestellt und ggf. ein Ausweis ausgestellt" werde. Der Verwaltungsvollzug sei Sache der Länder bzw. der Kommunen. Für Aufklärung müsste also das Land Nordrhein-Westfalen sorgen können. Was aber sagt Düsseldorf? Für Ralf Dolata, Sachbearbeiter im Referat für Schwerbehindertenrecht im Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales, ist die Sache eindeutig: "Jeder, der im Besitz einer Vollmacht ist, kann alle Verfahrenshandlungen vornehmen, also auch eine Entbindungserklärung abgeben." Er habe den von der SZ dargestellten Fall mit seiner Vorgesetzen, einer Juristin, besprochen. Und auch diese sei der Auffassung, dass das Siegener Kreishaus die Gesetzesvorgaben falsch auslege. "Eine Vollmacht würde sonst ja keinen Sinn machen." Eine derart falsche Auslegung weist die Kreisverwaltung vehement von sich. In der Vergangenheit habe der Kreis Vollmachten als Grundlage zur Entbindung von der Schweigepflicht durchaus akzeptiert. Diese Praxis sei aber von der zuständigen Aufsichtsbehörde, der Bezirksregierung Münster, als rechtswidrig eingestuft und untersagt worden - eben weil dort die Schweigepflichtsentbindung als "höchstpersönliches" Recht wie etwa die Eheschließung und das Wahlrecht angesehen werde. Offensichtlich vertrete man damit in Münster eine andere Auffassung als im Ministerium. Diese Diskrepanz könne aber nicht in Siegen-Wittgenstein gelöst werden. Der Kreis appelliere "nachdrücklich dafür", dass die Bezirksregierung Münster sich der Auffassung des Ministeriums anschließt. Er sei darum bemüht, die Gesprächspartner aus Münster und Düsseldorf zur Klärung des Problems zusammenzubringen. Am Freitag - als Konsequenz aus den SZ-Recherchen - hat die Kreisverwaltung Kontakt zum Ministerium aufgenommen. Dieses habe daraufhin zugesagt, sich der Problemlage erneut anzunehmen.



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