Verträgt die Flurstraße ein weiteres Haus am Rande der jetzigen Bebauung? Diese Frage beschäftigt nicht nur Bauwillige, Nachbarn, Politik und Verwaltung, sondern auch mehrere Verwaltungsgerichte. Foto: js
Streit um Bauvorhaben
Am Ende des Dorfes ist noch kein Frieden in Sicht
Helberhausen. Ein vor knapp drei Jahren gefasster Satzungsbeschluss der Stadt Hilchenbach sorgt nach wir vor für Ärger: In Helberhausen wird die Erweiterung des Innenbereichs zugunsten eines Hausbaus nicht klaglos hingenommen.
js - Seit etwa vier Jahren wartet eine Familie nun schon darauf, am Helberhäuser Ortsrand bauen zu können. Und noch immer ist nicht geklärt, ob der Traum vom Eigenheim für sie in Erfüllung gehen wird - zumindest an der gewünschten Stelle. Dort, am Ende der Flurstraße, ist der angepeilte Neubau nämlich keineswegs unumstritten. Problematisch ist die Bebauung, da das 648 Quadratmeter große Grundstück im Bechetal bis September 2009 im Außenbereich und sogar im Naturpark Rothaargebirge lag. Der Hilchenbacher Rat stimmte vor knapp drei Jahren dafür, den Helberhäuser Innenbereich zugunsten des Bauvorhabens "abzurunden" und das Grundstück aus dem Landschaftsschutzgebiet herauszunehmen.
Abrundung oder Ausbuchtung?
Dies war einer Reihe von Bürgern ein Dorn im Auge, allen voran direkten Nachbarn des angestrebten Neubaus. Sie sammelten seinerzeit Unterschriften gegen die "Abrundung" des Dorfes, die eher einer "Ausbuchtung" gleiche und zur Zersiedelung des Dorfes beitragen würde. Sorge hatten die gut 70 Unterzeichner, von denen etwa die Hälfte nicht aus Helberhausen stammte, dass die Stadt Hilchenbach an der Flurstraße einen Präzedenzfall schaffen könnte. In der Tat: Vor einigem Monaten wurde in Oechelhausen der Innenbereich für den Bau eines Einfamilienhauses erweitert.
Oberverwaltungsgericht eingeschaltet
Die Politik blieb auch im Fall Helberhausen in einer zweiten Abstimmungsrunde ihrer Linie treu und ließ sich weder von den Einwänden der Bürgerinitiative, noch von den Vetos der Aktionsgemeinschaft Naturpark Rothaargebirge, des NABU und des BUND von der ursprünglichen Entscheidung abbringen. Ein Anwohner der Flurstraße schlug daraufhin den Rechtsweg ein, reichte im September 2010 beim NRW-Oberverwaltungsgericht in Münster einen Normenkontrollantrag gegen die Stadt Hilchenbach ein mit dem Ziel, den ein Jahr zuvor gefassten Satzungsbeschluss anzugreifen (Aktenzeichen 2 D 96/10.NE). Der Antragsteller begründete sein Veto mit einer vom neuen Baukörper zu erwartenden Verschattung und Vernässung. Der Stadt Hilchenbach warf er vor, mit der Satzung den Wünschen eines seinerzeit dem Bauausschuss angehörigen sachkundigen Bürgers entsprochen zu haben, dessen Sohn das Haus bauen möchte. Das Erschließungspotenzial der Flurstraße sei bereits jetzt erschöpft.
Weitere Klage gegen Bauantrag
Die Stadt Hilchenbach wehrte
sich gegen die Vorwürfe der Vetternwirtschaft und betonte, dass der
Vater des Bauherrn seinerzeit lediglich stellvertretendes Mitglied des
Fachausschusses gewesen sei und in dem für die Bauleitplanung
zuständigen Stadtentwicklungsausschuss kein Stimmrecht gehabt habe. Der
Abstand zwischen dem Wohnhaus der Antragsteller und dem geplanten Neubau
sei so groß, dass kaum mit einer Verschattung zu rechnen sei. Im Mai
vergangenen Jahres erteilte der Kreis Siegen-Wittgenstein den
Grundstückseigentümern eine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus mit
Doppelgarage. Dagegen legten die Nachbarn wiederum Klage beim
Verwaltungsgericht Arnsberg ein. Dort ist bislang noch keine
Entscheidung gefallen, auch einen Termin gibt es nach Angaben der
Gerichts-Pressestelle noch nicht. Auch wenn sie nach dem aktuellen
Wissensstand des Rathauses noch immer Interesse an ihrem umstrittenen
Hausprojekt haben, müssen sich die Bauwilligen noch in Geduld üben, bis
alle juristischen Fragen geklärt sind. Das Oberverwaltungsgericht hat
den Antrag im Dezember als unzulässig erklärt und somit das
Normenkontrollverfahren vom Tisch gewischt. Der Antragsteller sei
schlichtweg nicht befugt, einen solches Verfahren in die Wege leiten zu
lassen. Die Kritik an der gewünschten Bebauung sah das Gericht zudem
nicht ausreichend begründet an - eine auch weiterhin gewünschte freie
Aussicht auf Wald und Wiese etwa sei nicht abwägungsrelevant.
Ein Fall fürs Bundesverwaltungsgericht
Inzwischen liegt den Münsteranern eine Nichtzulassungsbeschwerde aus der Flurstraße vor. Diese könnte demnächst in höherer Instanz ausdiskutiert werden. Das kleine Helberhäuser Randgrundstück wäre damit ein Fall für das Bundesverwaltungsgericht. Wie lange sich der Rechtsstreit damit hinzieht, ist für Baudezernent Michael Kleber nicht vorhersehbar. "Damit haben wir bislang noch keine Erfahrung gemacht."




