Zahlen der Kreisverwaltung
101 Personen in AK eingebürgert

- Den größten Block bei eingebürgerten Personen im Kreis Altenkirchen machen 15 Personen aus, die aus Ägypten stammen.
- Foto: Pixabay (Symbolbild)
- hochgeladen von Christian Schwermer (Redakteur)
sz Altenkirchen. 101 Frauen und Männer wurden im Jahr 2020 im Kreis Altenkirchen eingebürgert. Das teilte die Kreisverwaltung jetzt mit. Den größten Block machen dabei 15 Personen aus, die aus Ägypten stammen. Zehn kommen aus Syrien, acht aus Großbritannien, jeweils sieben aus Italien und Polen. Die übrigen Einbürgerungen verteilen sich auf Personen aus der Türkei (6), Rumänien und Pakistan (je 5), Griechenland, Tunesien und Irak (je 4), Ukraine und Afghanistan (je 3) sowie Kosovo, Österreich, Spanien, Russische Föderation und Libanon (je 2). Jeweils eine Person stammt aus Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Nigeria, Ecuador, Kolumbien, Mexico, Aserbaidschan und Vietnam. Einer der Neubürger war zuvor staatenlos.
2019 wurden im Kreis Altenkirchen 135 Personen eingebürgert
Im Jahr 2019 lag die Gesamtzahl der Einbürgerungen bei 135.Anders als in den letzten Jahren gab es 2020 pandemiebedingt keine Feierstunde, bei der ein Teil der Neubürger die Einbürgerungsurkunde vom Landrat erhalten hat. „Wenn die Bedingungen es wieder zulassen, werden wir an diese Tradition anknüpfen“, kündigt Landrat Dr. Peter Enders an.
Damit setze man ein sichtbares Zeichen der Wertschätzung und des Respekts für die nicht immer leichte Entscheidung, die angestammte Staatsbürgerschaft aufzugeben oder zu „teilen“. Enders ist es wichtig, dass die Neubürger ihre staatsbürgerlichen Pflichten und Rechte sowie die sich daraus ergebenden Möglichkeiten, sich gesellschaftlich einzubringen, wahrnehmen.
Einige Voraussetzungen für Einbürgerung müssen erfüllt sein
Die für eine Einbürgerung erforderlichen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland werden in der Regel durch einen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zudem müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, darunter Sprachkenntnisse in Wort und Schrift auf dem Niveau „B 1“ des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Ferner wird u. a. ein unbefristetes oder auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung verlangt und vorausgesetzt, dass die Neubürger ihren Lebensunterhalt und den ihrer Angehörigen selbst erwirtschaften können. Zudem müssen sie auch strafrechtlich eine weiße Weste vorweisen können.
Autor:Redaktion Altenkirchen aus Betzdorf |
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