Gustav Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Berleburg gewinnt Rechtsstreit
Erbschein liegt im Schloss

- Prinz Gustav ist rechtmäßiger Erbe des Vermögens auf Schloss Berleburg.
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vö Bad Berleburg. Gustav Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Berleburg ist rechtmäßiger Erbe des Vermögens auf Schloss Berleburg – und Gewinner im Erbstreit mit Ludwig-Ferdinand Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Berleburg. Gut zweieinhalb Jahre nach dem Tod von Prinz Richard, dem Vater von Prinz Gustav, liegt der Erbschein auf Schloss Berleburg vor. Es ging um nicht weniger als einen Streitwert von rund 500 Millionen Euro.
Verfassungsbeschwerde wohl erfolglosDamit erklärt sich auch die Tatsache, dass am Donnerstag rund um das prägende Gebäude der Oberstadt geflaggt war. „Der Erbschein ist sowohl ausgestellt, als auch zugestellt“, erklärte Ralf Beke-Bramkamp, Sprecher von Prinz Gustav, am Abend auf SZ-Anfrage.
vö Bad Berleburg. Gustav Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Berleburg ist rechtmäßiger Erbe des Vermögens auf Schloss Berleburg – und Gewinner im Erbstreit mit Ludwig-Ferdinand Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Berleburg. Gut zweieinhalb Jahre nach dem Tod von Prinz Richard, dem Vater von Prinz Gustav, liegt der Erbschein auf Schloss Berleburg vor. Es ging um nicht weniger als einen Streitwert von rund 500 Millionen Euro.
Verfassungsbeschwerde wohl erfolglos
Damit erklärt sich auch die Tatsache, dass am Donnerstag rund um das prägende Gebäude der Oberstadt geflaggt war. „Der Erbschein ist sowohl ausgestellt, als auch zugestellt“, erklärte Ralf Beke-Bramkamp, Sprecher von Prinz Gustav, am Abend auf SZ-Anfrage. Das Dokument sei vom Bad Berleburger Amtsgericht ausgestellt, dessen Entscheidung in erster Instanz ja vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigt worden sei. „Auf diese Entscheidung hat man natürlich gehofft.“
Damit hatte die Verfassungsbeschwerde, die Rechtsanwalt Dr. Henrich Schleifenbaum für seinen Mandanten Ludwig-Ferdinand Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Berleburg im Sommer angekündigt hatte, offenbar keinen Erfolg.
Beschluss bestätigt
Zur Erinnerung: Das OLG Hamm bestätigte den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts Bad Berleburg aus erster Instanz, dass Gustav Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Berleburg der rechtmäßige Erbe sei. Mit seinem Beschluss vom 23. Juli hatte der Senat nach einer – von Gesetzes wegen – nicht öffentlichen Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen am 14. Juli „die – auch weitgehend in ihrer Begründung – zutreffende Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts Bad Berleburg“ untermauert, hieß es seinerzeit in einer Pressemitteilung. „Damit sind zu Recht dem Beschwerdegegner aus Bad Berleburg aufgrund eines Testaments des Erblassers aus dem Jahr 1943 ein Erbschein erteilt sowie der Erbscheinantrag des Beschwerdeführers aus Bad Laasphe zurückgewiesen worden.“
Autor:Martin Völkel (Redakteur) aus Bad Berleburg |
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