Teilt der Vermieter die CO₂‑Kosten korrekt auf? So können Sie das einfach prüfen
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Auf die Höhe der CO₂-Abgabe bei ihren Heizkosten haben Mieter nur über das eigene Heizverhalten Einfluss. Der energetische Zustand des Gebäudes liegt in den Händen des Eigentümers.
© Quelle: Annette Riedl/dpa/dpa-tmn
Berlin. Wer seine Wohnung mit fossilen Brennstoffen heizt, wird dafür seit 2021 mit dem sogenannten CO₂‑Preis belegt. Dabei gilt: Je höher der Verbrauch, desto mehr muss man bezahlen. Eigentümerinnen und Eigentümer selbst genutzter Immobilien leisten die Abgabe direkt mit den Heizkosten beim Versorger, Mieterinnen und Mieter bekommen sie in der Regel über die Nebenkosten aufgebrummt. Weil der CO₂‑Preis in Zukunft weiter steigt, wird die Nutzung fossiler Energieträger immer teurer. Das Ziel dahinter: mehr Menschen zur energetischen Sanierung ihrer Immobilie zu motivieren.
Je schlechter die energetische Qualität des Gebäudes, desto höher der Kostenanteil der Vermieter
Die Krux bei der Sache: Bislang konnten Vermieterinnen und Vermieter den CO₂‑Preis komplett an ihre Mietparteien weiterreichen. Ihr Anreiz zu Heizungswechsel oder Wärmedämmung war daher überschaubar. Die Mieterinnen und Mieter wiederum waren dem CO₂‑Preis mehr oder weniger hilflos ausgeliefert. Sie konnten die Höhe ihrer Abrechnung nur über das eigene Heizverhalten beeinflussen.
Seit Beginn des neuen Jahres können Vermieter den CO₂‑Preis nicht mehr in jedem Fall komplett auf ihre Mieter abwälzen. Das geht nur noch, wenn ihre Immobilie besonders hohe energetische Standards erfüllt (EH 55). Je schlechter die energetische Qualität des Gebäudes, desto höher ist der Kostenanteil, den Vermieterinnen und Vermieter tragen müssen – bis hin zu 90 Prozent. Das gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2023.
Für Eigentümerinnen und Eigentümer selbst bewohnter Immobilien ändert sich dadurch nichts – sie zahlen auch in Zukunft den vollen CO₂‑Preis alleine. Was aber sollten Mieterinnen und Mieter für ihre künftigen Nebenkostenabrechnungen wissen? Antworten auf wichtige Fragen.
Wie berechnet sich der CO₂-Preis überhaupt?
Weil bei der Verbrennung eines fossilen Energieträgers CO₂ freigesetzt wird, müssen Händler und Produzenten seit 2021 sogenannte Emissionszertifikate bei der Deutschen Emissionshandelsstelle des Umweltbundesamts kaufen. Diese Kosten reichen sie – gemäß des jeweiligen Verbrauchs – an Verbraucherinnen und Verbraucher weiter.
Das Zertifikat pro ausgestoßener Tonne CO₂ kostet in diesem Jahr noch 30 Euro. Bis 2026 soll der Preis schrittweise auf mindestens 55 Euro ansteigen. Ab 2027 soll sich der Preis frei am Markt bilden. Weil das Angebot an Emissionszertifikaten nach und nach verknappt werden soll, ist mit einer weiteren Preiszunahme zu rechnen.
Wie können Mieterinnen und Mieter überprüfen, ob der Vermieter sich an die neue Regelung zur Kostenteilung hält?
Nach der neuen Regelung müssen Vermieterinnen und Vermieter auf der jährlichen Heizkostenabrechnung den spezifischen CO₂‑Ausstoß ihres Gebäudes in Kilogramm Kohlenstoffdioxid pro Quadratmeter Wohnfläche angeben. „Anhand dieses Wertes erfolgt dann die Einteilung in eine der zehn Stufen, die festlegen, welche Partei welchen Anteil der CO₂‑Kosten zu tragen hat“, sagt Florian Munder, Energieexperte des Verbraucherzentrale Bundesverbands.
Ob der Vermieter oder die Vermieterin die Einstufung richtig vorgenommen hat, können Mieterinnen und Mieter prüfen, indem sie sie mit dem Stufenmodell des Bundeswirtschaftsministeriums abgleichen. Wer nachprüfen will, ob überhaupt der spezifische CO₂-Ausstoß korrekt berechnet wurde, kann bei seinem Vermieter eine Belegeinsicht verlangen.
„Die Energieversorgungsunternehmen sind dazu verpflichtet in ihren Rechnungen die nötigen Angaben zum CO₂‑Wert ihrer Lieferung zu machen“, so Munder. Teilt man den CO₂‑Gesamtwert durch die Wohnfläche des Gebäudes, ergibt sich der spezifische CO₂‑Ausstoß.
Was können Mieter tun, wenn der Vermieter die neuen Vorgaben zur Kostenteilung des CO₂‑Preises nicht umsetzt?
Bestimme eine Vermieterinnen oder ein Vermieter den auf die einzelnen Mieterinnen und Mieter entfallenden Anteil an den CO₂‑Kosten gar nicht, hätten diese das Recht, die Heizkostenabrechnung um 3 Prozent zu kürzen, so Energieexperte Munder.
Haben Vermieter die Aufteilung falsch vorgenommen, sollten Mieterinnen und Mieter zunächst das Gespräch suchen. Ist eine Einigung aussichtslos, können die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen eine gute Anlaufstelle sein.
Was gilt für Mieterinnen und Mieter, die sich selbst mit Wärme versorgen – etwa bei einer Gasetagenheizung?
In diesem Fall leisten Mieterinnen und Mieter die CO₂‑Abgabe direkt und komplett an den Versorger. Müsste der Vermieter gemäß des Stufenmodells einen Teil der Kosten übernehmen, so muss er den von ihm zu tragenden Kostenanteil erstatten. „Mieterinnen und Mieter müssen diesen Erstattungsanspruch innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung ihres Energieversorgungsunternehmens in Textform geltend machen“, sagt Florian Munder.
Haben die Parteien eine Betriebskostenvorauszahlung vereinbart, können die Erstattungsbeträge im Rahmen der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung verrechnet werden. Erfolge keine Betriebskostenabrechnung oder finde keine Verrechnung statt, so müssten Vermieter den Betrag spätestens zwölf Monate nach Anzeige erstatten, so Munder.
RND/dpa