Hickhack um »Fall Metz« findet weitere Fortsetzung
Zweckverbands-Anwalt Schmeken stellt Sachlage dar
sz Erndtebrück. Nachdem über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens im »Fall Metz« berichtet worden war und gestern die Stellungnahme des Rechtsanwalts Dr. Hubert Minz, der die Interessen von Sabine Metz vertritt, in der SZ abgedruckt wurde, meldet sich nun der Anwalt des Zweckverbands Region Wittgenstein, Prof. Dr. Werner Schmeken, zu Wort: »Es bedarf der Klarstellung, auf die ich als Rechtsberater des Zweckverbandes im Interesse nicht nur des Zweckverbandes, sondern auch im Interesse des Verbandsvorstehers Wert legen muss. Bei der gebotenen Klarstellung bitte ich zu berücksichtigen, dass ich für den Verbandsvorsteher nur zu den bereits in der Öffentlichkeit bekannten Umständen Stellung nehmen kann, weil der Verbandsvorsteher im Übrigen im Hinblick auf beamtenrechtliche Vorschriften der Verschwiegenheitspflicht im Rahmen der anhängigen Personalsache unterliegt.
Der Verbandsvorsteher hat gegen die Geschäftsführerin des Zweckverbandes zu keinem Zeitpunkt eine »Kündigung« ausgesprochen. Das von dem Verteidiger angesprochene vorläufige »Verbot der Dienstausübung« ist auf der Rechtsgrundlage des § 63 Abs. 1. LBG NRW erfolgt. Die Maßnahme erschien aus Gründen des Schutzes Dritter notwendig. Der Verbandsvorsteher hat dieses Verbot nach Rücksprache mit mir aus rechtlichen Gründen aus freier eigener Entscheidung nach wenigen Tagen wieder aufgehoben, weil er hierfür rechtliche Gründe für gegeben erachtete. Die Aufhebung des vorläufigen Verbots der Ausübung der Dienstgeschäfte gegenüber der Geschäftsführerin war verwaltungsseitig bereits angeordnet worden, bevor sich der zuständige Verwaltungsrichter auf Antrag der Betroffenen bei dem Zweckverband nach dem Sachstand erkundigt hatte. Dem Verwaltungsrichter war zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt worden, dass die Entscheidung über die Aufhebung des Verbots bereits gefallen sei. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin davon abgesehen, eine Eilentscheidung zu treffen. Unrichtig ist daher, dass der Verbandsvorsteher sein Verbot auf Veranlassung des Verwaltungsgerichts aufgehoben habe. Die von dem Verteidiger gerügte Unterrichtung der Verbandsversammlung durch den Verbandsvorsteher entspricht dessen Amtspflichten, da er diese Gremien über alle wichtigen Angelegenheiten unverzüglich zu unterrichten hat. Die Weiterleitung der Information an die Öffentlichkeit hat der Verbandsvorsteher nicht zu verantworten. Der weitere Vorwurf des Verteidigers, der betroffenen Beamtin sei vor der im Zusammenhang mit der Unterrichtung der Verbandsversammlung kein rechtliches Gehör gewährt worden, ist schon im Ansatz nicht nachvollziehbar. Es ist nicht Aufgabe der Geschäftsführerin, in eigenen Angelegenheiten die Verbandsversammlung zu unterrichten, noch viel weniger ist ihr Anspruch auf rechtliches Gehör insoweit berührt, rechtliches Gehör ist und wird ihr ständig im Rahmen der Vorermittlungen gewährt, weitergehende Ansprüche stehen der Beamtin nicht zu. Dies wird auch der Verteidiger genau wissen.
Schließlich ist der Vorwurf des Verteidigers, ihm sei zu Unrecht Akteneinsicht verweigert worden, falsch. Der Verteidiger hatte dem Verbandsvorsteher anheim gestellt, statt der beantragten Akteneinsicht ihm Kopien der Vorermittlungsakten zu übersenden, diesem Wunsch ist der Verbandsvorsteher unverzüglich nachgekommen. Ich gehe davon aus, dass der Herr Kollege bei diesem aktenwidrigen Vorwurf falsch verstanden worden ist. Zu den übrigen polemischen und neben der Sache liegenden Äußerungen im Rahmen der öffentlichen Berichterstattung wird sich der Verbandsvorsteher nicht äußern, beide Parteien sind im Übrigen beamtenrechtlich gehalten, sich in der Öffentlichkeit mäßigend zu verhalten, dies gilt auch, soweit man sich der anwaltlichen Hilfe bedient.«
Autor:Archiv-Artikel Siegener Zeitung aus Siegen |
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