Cum-Ex-Affäre: Bundeskanzleramt muss Kommunikation mit Medien offenlegen
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Das Bundeskanzleramt muss sich einem Urteil fügen und Kommunikationen mit Medien zur Steuergeldaffäre offenlegen.
© Quelle: Swen Pförtner/dpa/Symbolbild
Das Bundeskanzleramt muss offenlegen, welche Informationen es mit anderen Medien im Zuge der Cum-Ex-Affäre geteilt hat. Das urteilte das Berliner Verwaltungsgericht. Geklagt hatte ein Journalist. Diesem wurden bestimmte Informationen verweigert.
Wenn Journalistinnen und Journalisten an Informationen im Zuge einer Recherche kommen wollen und sie dabei behindert werden, verstößt das oftmals gegen das Grundgesetz. So hat das auch das Berliner Verwaltungsgericht gesehen. Der Journalist hatte das Bundeskanzleramt unter anderem um Informationen gebeten, ob dessen Chef nach seiner Vernehmung als Zeuge durch den Parlamentarischen Untersuchungsausschuss im September 2022 einem Journalisten Informationen weitergegeben habe.
Darüber hinaus wollte der Journalist wissen, ob der Chef des Bundeskanzleramts eine Nachricht an den Chefredakteur des „Stern“ und an weitere Chefredaktionen versandt habe, in der er auf Recherchen eines anderen Journalisten Bezug genommen habe. Und er wollte wissen, ob der Kanzleramtschef bestimmten Medienvertretern und -vertreterinnen Informationen zur Verwicklung des Bundeskanzlers in die Affäre übermittelt und darauf bestanden habe, nicht als Informant genannt zu werden.
Was sind Cum-Ex-Geschäfte?
Bei Cum-Ex-Geschäften handelt es sich um eine bestimmte Form von Aktiendeals, die um den Dividendenstichtag einer Aktiengesellschaft ausgeführt werden. Investoren und Banken handeln Aktien eines DAX-Konzerns mit ("cum") und ohne ("ex") Dividende, also der Gewinnbeteiligung der Anleger. Institutionelle Investoren, wie zum Beispiel Fonds oder Banken, sind dabei von der Kapitalertragssteuer in Höhe von 25 Prozent ausgenommen. Sie können sie vom Staat zurückfordern. Bei Cum-Ex-Geschäften werden Steuern mehrfach zurückgefordert. Dabei machen es die Akteure dem Staat schwer zu entscheiden, wer Anspruch auf diese Steuerrückerstattung hat. Wem die Aktien wann gehörten, konnten Finanz- und Aufsichtsbehörden lange nicht nachvollziehen.
Gericht gibt Antrag statt
Das Gericht gab dem Antrag des Journalisten in den meisten Punkten statt. Somit muss das Bundeskanzleramt seine Kommunikation mit den Medien offenlegen. Gespräche mit Medienvertretern und Medienvertreterinnen sind laut Gericht Teil der Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit des Kanzleramtschefs. Er könne sich nicht darauf berufen, dass es nicht Teil seiner dienstlichen Aufgaben sei. Zu den Aufgaben gehörten etwa Hintergrundgespräche, die den Auskunftsanspruch der Presse nicht ausschließen würden – auch wenn sie vertraulich sind. Es komme laut Gericht darauf an, ob schützenswerte öffentliche oder private Interessen sich gegenüberstehen. In dem Urteil überwiege das durch das Grundrecht geschützte Interesse des Journalisten. Denn er verlangte weder die Namen der betroffenen Kollegen noch würden die Auskünfte deren konkrete Recherchetätigkeit individualisieren.
Laut Gericht ist das Thema und der Eilantrag des Journalisten von hoher Aktualität. Denn die Auskünfte, um die es sich handelt, würden ihren Wert verlieren, wenn bis zum Ende des Hauptverfahrens abgewartet werden würde.