Kurioser Gerichtsstreit

Klage gegen Rapper Haftbefehl: Darf er seinen Shishatabak „Brudi“ nennen?

Rapper Haftbefehl auf der Bühne.

Ärger um den „Brudi“: Der Inhaber eines Shishaladens ließ sich den Begriff als Marke eintragen und klagt gegen Haftbefehl. Der Rapper soll eine Shishatabaksorte künftig anders nennen.

Gehört das Wort „Brudi” dem Rapper Haftbefehl, der es durch seinen Song „Frankfurt Brudi“ 2015 hierzulande populär gemacht hat? Oder einem Geschäftsmann, der sich die Namensrechte gesichert hat? Wie die Wochenzeitung „Die Zeit“ online berichtet, muss darüber die Zivilkammer für Handelssachen am Landgericht München entscheiden. Kein ganz alltäglicher Fall für die Juristen.

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Im Duden findet sich „Brudi“ noch nicht, dafür aber im Onlinelexikon „Urban Dictionary“, das sich mit Slangausdrücken jeglicher Couleur beschäftigt. Demnach ist „Brudi“ – logo – ein anderes Wort für „Bruder“ oder „Bro“. Und bei Funk, dem Onlineangebot für Jugendliche von ARD und ZDF, gibt es ein Format für junge Männer, das sich „Brudi“ nennt. Den Begriff salonfähig gemacht hat Haftbefehl. Man könnte auch sagen, dass der 37-Jährige dafür gesorgt hat, dass vom Grundschüler bis zur Elterngeneration wirklich nahezu jeder weiß, was ein „Brudi“ ist – oder zumindest den Begriff schon mal gehört hat.

Doch „Brudi“ ist eben nicht nur ein Slangausdruck, sondern auch ein Tabak. Haftbefehl – bürgerlicher Name Aykut Anhan – verkauft dank Hits wie „Chabos wissen, wer der Babo ist“ nicht nur Millionen von Platten, sondern auch Shishatabak (und Eistee, wie sein musikalischer Kollege Capital Bra). Die Tabaksorten hat er nach Worten benannt, die man aus seinen Songs kennt. „Chabos“ (Apfel/Lakritze), „Babos“ (Citrus/Himbeere) und eben auch „Brudi“ (Blaubeere/Menthol).

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Auf Unterlassung verklagt

Wenn es nach dem Inhaber eines Shishaladens aus Velbert in Nordrhein-Westfalen geht, muss der Blaubeertabak künftig aber anders heißen. Als Argument führt der Kläger an, er habe die Marke schließlich zuerst angemeldet. Haftbefehl solle es unterlassen, Tabak unter dem Namen Brudi zu verkaufen.

Wie „Die Zeit“ berichtet, lässt sich auch beim Deutschen Marken- und Patentamt recherchieren, dass der Shishashop sich die „Brudi“-Namensrechte für den Verkauf von Tabak fast sechs Monate früher gesichert hat als Haftbefehl.

Entscheidung Ende Mai

Der Anwalt von Haftbefehl beharrt darauf, dass sein Mandant quasi das Gewohnheitsrecht am „Brudi“ habe. Der Kläger ist für ihn ein Trittbrettfahrer, der vom Erfolg des Rappers profitieren möchte. Ohne Haftbefehl keine massentaugliche Verwendung des Wortes „Brudi“, somit auch keine verkaufsfördernde Wirkung für Shishatabak, so seine Logik.

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Eine Entscheidung soll Ende Mai verkündet werden. Wie „Die Zeit“ mutmaßt, könnte der Kläger den Rechtsstreit gegen Haftbefehl gewinnen. Vor Gericht zähle demnach nur, wer die Namensrechte als Erstes anmeldet.

RND/dad

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