Auto unrechtmäßig geparkt

- Die Autobesitzer, die an der Friedrich-List-Straße wohnen, haben ihre liebe Mühe, einen Parkplatz zu finden. Der blaue Ford ohne Nummernschilder (im Bild vorn) blockiert seit fünf Monaten eineinhalb Stellflächen. Foto: ihm
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In der Friedrich-List-Straße am Rosterberg lässt es sich gut wohnen – abgesehen von der drangvollen Enge beim Parken. Seit Ende Februar verschärft ein unrechtmäßig abgestellter Ford die Probleme. Der Wagen hat keine Straßenzulassung mehr – das Kennzeichen wurde polizeilich sichergestellt, wie aus einem Zettel hinter der Windschutzscheibe hervorgeht. Die Anwohner beschwerten sich beim Ordnungsamt der Stadt Siegen – nach fast fünf Monaten tut sich nichts. Die Geduld von Laura Dechert, Nicole Bender, Siegfried Kinast, Winfried Beschorner und weiteren Nachbarn ist nahezu erschöpft.Der vergilbte Zettel mit dem Siegener Stadtwappen, der auf der Seitenscheibe des blauen Fiesta klebt, spricht eine deutliche Sprache: Das Fahrzeug müsse unverzüglich entfernt werden, heißt es auf dem städtischen Vordruck. Andernfalls werde es abgeschleppt. Zudem werde ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet, die Höhe der Geldbuße betrage bis zu 2000 Euro – auch abhängig von der Dauer des Verstoßes. Leider sind die Fristangaben, für die der Vordruck eigens freie Zeilen vorsieht, nicht ausgefüllt. Auch Datum und Unterschrift fehlen – eine gewisse Unverbindlichkeit spricht aus diesem Papier.
Die Pressestelle der Stadt erklärte auf SZ-Anfrage, man habe „zwischenzeitlich“ den Eigentümer ermittelt. Er bekomme nun eine Ordnungsverfügung mit einer vierwöchigen Frist. Claudia Scheffler, stellv. Pressesprecherin: „Sollte diese verstreichen, ergeht eine sogenannte ,Festsetzung’, bei der die Stadt Siegen letztendlich das Fahrzeug auf Kosten des Eigentümers abschleppen kann.“ Ein sofortiges Abschleppen sei nicht möglich, da von dem Auto keine Gefahr (auslaufendes Öl o. ä.) ausgehe. Eine Begründung, warum die Stadt nicht schneller tätig geworden ist, gab die Pressestelle nicht. Auch die zeitliche Dimension des Begriffs „letztendlich“ ist offen. Rechtlich verstößt das Abstellen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs gegen die Straßenverkehrsordnung (§ 32), denn das Fahrzeug behindert oder erschwert den (Park-)Verkehr in der betreffenden Straße.
Autor:Archiv-Artikel Siegener Zeitung aus Siegen |
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