»Derbes« Angebot wurde wieder unterbreitet
Verfahren wegen Nötigung endete mit Einstellung des Verfahrens am Oberlandesgericht in Hamm
pebe Siegen. Ein »One-night-stand« bezeichnet neudeutsch eine Beziehung, deren Haltbarkeitsdatum allerspätestens nach dem nächsten Frühstück abgelaufen ist - »bed and breakfast« sozusagen. Zu etwas weniger als einem »One-night-stand« sollte vor zwei Jahren ein 39-jähriger Hausbesitzer seine Mieterin aufgefordert haben. Das aber ziemlich unverblümt mit derben Worten, mit dem Angebot, sie dafür zu bezahlen und mit etlichen »Handgreiflichkeiten«. »Sexuelle Nötigung« nennen die Juristen solche Übergriffe, und das Normalstrafmaß – mindestens ein Jahr Haft – weist die Sache als Verbrechen aus. Der Verbrechensvorwurf gegen den 39-Jährigen landete vor dem Siegener Schöffengericht.
Das hatte sich schon einmal mit dem Fall beschäftigt, aber da der Angeklagte seinerzeit nicht erschienen war, erging auf kurzem Weg ein Strafbefehl: zehn Monate auf Bewährung, da Richter Klaus-Henner Kühr und die Schöffen zugunsten des Angeklagten von einem minderschweren Fall ausgegangen waren. Weil er dem »Schnellurteil« aber widersprach, saß der 39-Jährige jetzt doch noch vor seinen Richtern.
Denn die Aussage der jungen Frau stimme nicht, meinte der Angeklagte. Er gehe davon aus, dass die Anzeige eine »Retourkutsche« sei, weil die Zeugin ihm noch Geld für Nebenkosten und ihr überlassene Möbel schulde. Auch seien die Umstände, unter denen es zu der Tat gekommen sein sollte, ganz anders gewesen. Er habe z.B. von der jungen Frau lediglich einen Videorekorder erbeten, um alte Filme auszusortieren.
Von wegen, meinte die Zeugin. Da sei sie sich ganz sicher. Zwar habe er zunächst nach dem Videorekorder gefragt. Den habe sie auch in seine Wohnung gebracht. Dort sei es aber dann zu dem sprachlich deplatzierten Angebot gekommen, außerdem habe er »mir Geld angeboten und packte mich am Handgelenk und gemeint, ich wolle das doch auch.« Sie habe dann verneint, sich losgerissen und die Wohnung verlassen. Weitere Erinnerungen hatte sie jedoch nicht mehr. Weder wusste sie genau, wann der Vorfall war, noch kamen ihr weitere Umstände ins Gedächtnis. Am schwersten wog jedoch, dass sie sich an das »Grapschen« des Angeklagten nicht erinnerte.
Ihr früherer Verlobter berichtete zwar, dass sie ihn angerufen und aufgelöst gebeten habe, er möge zu ihr kommen. Aber seine Erinnerung an ihre Schilderung des Vorfalls half dem Gericht auch nicht wei
Autor:Archiv-Artikel Siegener Zeitung aus Siegen |
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