Baumfällungen auch ab März erlaubt
Im Garten darf die Säge rattern

- Solche stattlichen Bäume werden normalerweise nur gefällt, wenn sie krank sind bzw. Gefahr droht. Hier war es die Friedenseiche in Bad Laasphe, die im Sommer 2018 weichen musste.
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ihm Siegen/Bad Berleburg. Für Verwirrung hat eine Meldung in der Dienstagsausgabe der SZ gesorgt, nach der Baumfällungen zwischen dem 1. März und dem 30. September verboten sind. Das ist so nicht richtig.
Die Umweltabteilung der Stadt Siegen hatte unter der Überschrift „Intensive Gehölzschnitte ab 1. März verboten“ auf die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes hingewiesen. Dabei wurden auch die Ausnahmen zum Fällverbot benannt – diese sind leider in der Zeitungsmeldung einer Kürzung zum Opfer gefallen.
Deshalb hier die Sachlage:
In Paragraf 39 Bundesnaturschutzgesetz heißt es unter Ziffer 5 Satz 2:
„Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.“
Die Ausnahme von „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ macht deutlich, dass in Gärten das Fällverbot nicht gilt. Hier kann also die Motorsäge in Aktion treten.
Aber auch hier keine Regel ohne Ausnahme. Wie Dr. Bernhard Kraft, Leiter der Umweltabteilung der Stadt Siegen, sagt, kann der Artenschutz noch einen Strich durch die Pläne machen: „Wenn im Baum oder in der Hecke Nester sind, dann dürfen Sie dort nichts unternehmen.“ Und zwar solange, bis die Brut flügge ist. Kraft: „Schon ein einzelnes Spatzennest kann dafür sorgen, dass das Gehölz stehenbleiben muss.“
Große Bäume sind geschützt
Und für die Großstädter gibt es noch eine besondere Bestimmung: die Baumschutzsatzung. Im Kreis Siegen-Wittgenstein hat nur die Stadt Siegen eine solche Satzung. Danach sind große Bäume geschützt: Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 1 Meter und Nadelbäume ab 1,20 Meter Umfang. Nicht unter den Schutz fallen Fichten, Birken, Pappeln und Obstbäume (mit Ausnahme von Walnussbäumen).
Wer einen geschützten Baum fällen oder auch nur zurückschneiden will, braucht eine Genehmigung von der Stadt Siegen. Häufig steht dann eine Ersatzpflanzung an.
Rückschnitte nicht im Winterhalbjahr
Bei Rückschnitten empfiehlt die städtische Umweltabteilung übrigens ausdrücklich, sie nicht im Winterhalbjahr vorzunehmen, sondern „im belaubten Zustand während der Vegetationsperiode“. Und da heißt es wieder: Achtung Vogelnester!
Die anderen zehn Städte und Gemeinden im Kreis Siegen-Wittgenstein haben keine Baumschutzsatzung, obwohl vor allem die Grünen immer wieder Vorstöße unternehmen, um eine solche zu verankern.
Autor:Irene Hermann-Sobotka (Redakteurin) aus Siegen |
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