Röntgenbild ging verloren

- Der Blick in die Auslage einer Frischetheke: appetitlich und harmlos? Der Wurst-Genuss blieb für den Bergneustädter Holger S. nicht ohne Folgen und endete in einem Zivilverfahren vor dem Siegener Amtsgericht. Archivfoto: dpa
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Der Biss in ein Stück Fleischwurst wird Holger S. in unguter Erinnerung bleiben. Nicht nur, weil seines Erachtens klar ist, dass er beim Kauen auf etwas Hartes biss, das ihn letztlich einen oberen Backenzahn kostete. Sondern auch, weil Fleischwurst, Biss und Folgen vor Gericht landeten: mit dem Bergneustädter als Kläger und der Siegerländer Fleischerei, die die Wurst hergestellt hat, als Beklagter. In der ersten „Runde“ vor Amtsrichter Sebastian Vöckel hatte der Kläger aus seiner Sicht geschildert, was ihm widerfuhr und welche Schritte er unternahm, um die Sache aufzuklären.Am Donnerstag erschien als Zeuge der Zahnarzt des Bergneustädters vor Richter Vöckel. Nach der Schweigepflichtsentbindung berichtete der Mediziner, er habe den Kläger damals wegen eines „frakturierten“, also gebrochenen Zahnes behandelt. Der Patient habe ihm gesagt, er habe zuvor auf einen „Knochen“ gebissen. Der Zahn sei geröntgt und in einem zweiten Termin gezogen worden. Ein Teil des Zahnes habe gefehlt, beim Ziehen sei er in zwei Teile zerbrochen. Er habe dann einen Kostenvoranschlag für einen Ersatz angefertigt, aber der Patient habe erst den Rechtsstreit abwarten wollen. Es sei vorgesehen gewesen, den Zahn durch eine Brücke zu ersetzen. Ein Problem ergab sich, weil die Zahnarztpraxis das Röntgenbild an die Versicherung schickte, der Brief aber verloren gegangen sei, wie der Mediziner schilderte. Ob die Erklärung des Klägers für den Arzt plausibel sei, wollte der Richter wissen. Der Mediziner nickte: „Das kann passieren.“ Der Zahn habe laut Bericht an die Haftpflichtversicherung der Beklagten eine Füllung gehabt, daran könne er selbst sich aber nicht mehr erinnern. Es sei „möglich, dass beim Beißen auf ein hartes Stück“ der Zahn auseinanderbreche. Eigentlich halte ein „gefüllter“ Zahn so etwas aus, aber „es kommt drauf an, wie Sie den erwischen“.
Dass eine Versicherung ein Röntgenbild anfordere, sei ungewöhnlich, und normalerweise werde auch kein Bild verschickt, sondern ein Gutachter nehme dann Einblick. Im vorliegenden Fall habe der Patient jedoch gebeten, zur Vereinfachung das Bild an die Versicherung zu schicken. Das sei auch auf der Patientenkarte vermerkt worden. Ob denn ein kleines Bröckchen von zwei Millimetern Größe so viel Kraft haben könne, dass ein Zahn zerbreche, fragte Znamenak weiter. Das bestätigte der Zahnarzt: Wenn der Druck entsprechend verteilt werde, könne ein Zahn platzen. Der Anwalt hat nun bis Mitte März Zeit, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Den Verkündungstermin setzte der Richter auf den 30. März fest.
Autor:Archiv-Artikel Siegener Zeitung aus Siegen |
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