Neues Wohnraumstärkungsgesetz
Vermieter von Schrottimmobilien werden härter bestraft

- Wer Wohnungen in einem nicht tragbaren Zustand vermietet, soll künftig härtere Konsequenzen zu spüren bekommen.
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juka/sz Siegen. Eigentümer von sogenannten Schrottimmobilien sollen künftig härter bestraft werden. Das geht aus dem neuen Wohnraumstärkungsgesetz hervor, das NRW-Bauministerin Ina Scharrenbach am Dienstag in Düsseldorf vorgestellt hat und das im Juni 2021 in Kraft treten soll.„Ein sehr kleiner Kreis betreibt Schindluder mit ihrer Immobilie und setzt Mieter unerträglichen Wohnverhältnissen aus. Die wollen wir in diesem Land nicht haben und nicht sehen“, stellt Scharrenbach klar, betont aber auch, dass „rund 99,9 Prozent aller Immobilienbesitzer nie Kontakt mit dem Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG) hatten und ihre Immobilien in Schuss halten.“ Im vergangenen Jahr habe das WAG in 92 Kommunen auf insgesamt 3710 Fälle angewendet werden müssen.
juka/sz Siegen. Eigentümer von sogenannten Schrottimmobilien sollen künftig härter bestraft werden. Das geht aus dem neuen Wohnraumstärkungsgesetz hervor, das NRW-Bauministerin Ina Scharrenbach am Dienstag in Düsseldorf vorgestellt hat und das im Juni 2021 in Kraft treten soll.„Ein sehr kleiner Kreis betreibt Schindluder mit ihrer Immobilie und setzt Mieter unerträglichen Wohnverhältnissen aus. Die wollen wir in diesem Land nicht haben und nicht sehen“, stellt Scharrenbach klar, betont aber auch, dass „rund 99,9 Prozent aller Immobilienbesitzer nie Kontakt mit dem Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG) hatten und ihre Immobilien in Schuss halten.“ Im vergangenen Jahr habe das WAG in 92 Kommunen auf insgesamt 3710 Fälle angewendet werden müssen. Diese Vorkomnisse würden dabei die volle Bandbreite abbilden, erklärt Scharrenbach. Am häufigsten betroffen wären dabei Hochhäuser großer Wohngesellschaften sowie Menschen, die von staatlichen Leistungen leben würden und nur selten gegen Missstände klagen würden, auch wenn, zum Beispiel durch Schimmel, sogar die Gesundheit der Kinder gefährdet wäre. Durch das neue Gesetz sollen künftig bei der Räumung solcher Objekte sowohl die Kosten der Räumung selbst, als auch die Unterbringung der Bewohner vom Eigentümer getragen werden. Bisher musste der Steuerzahler dafür eintreten.
Hohe Strafen
Wer zudem Schindluder mit Wohnraum oder mit der Unterbringung zugereister Arbeiter treibt, muss zukünftig mit bis zu 500 000 Euro Strafe rechnen. Bislang wurden entsprechende Pflichtverstöße nur mit Geldbußen von bis zu 50 000 Euro geahndet. Im schlimmsten Fall kann ein Eigentümer sogar zum Abriss seiner Schrottimmobilie verpflichtet oder enteignet werden. Einen solchen Fall gab es bislang nur in Gelsenkirchen, wo derzeit auf den Ausgang des Gerichtsverfahrens gewartet wird.
„Wir können die Gesetzesinitiative nur als zwingend erforderlich begrüßen. Insbesondere die Verwahrlosung von Mietobjekten ist auch in unserer Region zunehmend ein Problem“, erklärt Marco Karsten, Geschäftsführer des Deutschen Mieterbundes Siegerland und Umgebung. „Schwarze Schafe unter den Vermietern begreifen die Verknappung von Wohnraum und die sich daraus ergebende Zwangslage vieler Mieter und Wohnungssuchender offenbar als Gelegenheit, auf Instandhaltungsmaßnahmen zu verzichten“, moniert Karsten. Dabei würden teilweise wissentlich Mietobjekte, bei denen erhebliche bauliche Mängel dennoch vermietet. „Aus Angst vor Verlust der Wohnung oder davor, überhaupt keine Wohnung zu finden, scheuen sich die Mieter, berechtigte Ansprüche auf Instandsetzung durchzusetzen“, weiß Karsten. Daher müssten auch die Möglichkeiten der öffentlichen Hand, gegen derartige Vermietungspraktiken vorzugehen, dringend erweitert und gestärkt werden, fordert der Geschäftsführer.
Zweckentfremdung strenger beschränken
Über diese Punkte hinaus sieht das Gesetz außerdem vor, dass die Zweckentfremdung von Wohnraum, etwa durch ständige Kurzzeitvermietungen, strenger beschränkt werden soll. Über Zweckentfremdungssatzungen könnte so zum Beispiel festgeschrieben werden, dass die Beherbergung Fremder auf zwölf Wochen im Jahr und der Leerstand auf sechs Monate begrenzt wird.
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